Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.01.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger ist gelernter Dreher und war seit 1972 in diesem Beruf beschäftigt. Seit Februar 2017 bestand Arbeitsunfähigkeit. Nach einer Unterschenkelamputation am 14.02.2018 bei diabetischer Gangrän befand er sich vom 24.04.2018 bis zum 29.05.2018 in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik N. Im Entlassungsbericht vom 19.06.2018 wurden leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an 6 Stunden und mehr für möglich erachtet.
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