LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.07.2022
L 3 R 135/22
Normen:
SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 3; SGB IX; VV RVG Nr. 2302;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 988/20

Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in einem VorverfahrenFestsetzung der GeschäftsgebührAnforderungen an den besonderen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2022 - Aktenzeichen L 3 R 135/22

DRsp Nr. 2022/16953

Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen in einem Vorverfahren Festsetzung der Geschäftsgebühr Anforderungen an den besonderen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

Aus dem Vortrag des Beteiligten, er leide an verschiedenen Erkrankungen und es seien mehrere persönliche Besprechungen durchgeführt worden, ergibt sich kein besonderer Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Hinblick auf die Festsetzung der Geschäftsgebühr

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.01.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 3; SGB IX; VV RVG Nr. 2302;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Der am 00.00.1957 geborene Kläger ist gelernter Dreher und war seit 1972 in diesem Beruf beschäftigt. Seit Februar 2017 bestand Arbeitsunfähigkeit. Nach einer Unterschenkelamputation am 14.02.2018 bei diabetischer Gangrän befand er sich vom 24.04.2018 bis zum 29.05.2018 in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik N. Im Entlassungsbericht vom 19.06.2018 wurden leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an 6 Stunden und mehr für möglich erachtet.