LAG Hamm - Beschluss vom 15.02.2013
13 TaBV 9/13
Normen:
§ 40 Abs. 1 BetrVG; § 78 Satz 2 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 139/12

Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts im Zustimmungsersetzungsverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 9/13

DRsp Nr. 2013/7164

Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts im Zustimmungsersetzungsverfahren

Hat eine Arbeitnehmerin sich im Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses anwaltlich vertreten lassen, so sind die insoweit entstandenen Kosten nicht zu erstatten. Erstattungsfähig sind nur die Kosten des Betriebsrats, nicht jedoch die außergerichtlichen Kosten der betroffenen Arbeitnehmerin, da diese sich nicht in Wahrnehmung eines ihr übertragenen Amts am Verfahren beteiligt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitnehmerin R1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.09.2012 - 7 BV 139/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag abgewiesen wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 40 Abs. 1 BetrVG; § 78 Satz 2 BetrVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalts.

Am 14.06.2011 hatte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Dortmund (AZ: 4 BV 73/11) die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung der Antragstellerin im jetzigen Verfahren, der Arbeitnehmerin R1, begehrt. Den Gerichtstermin am 25.06.2011 nahm für diese Rechtsanwalt Dr. L1 wahr.