Die Beschwerde der Arbeitnehmerin R1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.09.2012 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten eines eingeschalteten Rechtsanwalts.
Am 14.06.2011 hatte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Dortmund (AZ: 4 BV 73/11) die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung der Antragstellerin im jetzigen Verfahren, der Arbeitnehmerin R1, begehrt. Den Gerichtstermin am 25.06.2011 nahm für diese Rechtsanwalt Dr. L1 wahr.
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