LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.01.2013
5 Ta 197/12
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 7002;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 949 d/12

Erstattung der beim unzuständigen Gericht angefallenen Verfahrensgebühr

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.01.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 197/12

DRsp Nr. 2013/2723

Erstattung der beim unzuständigen Gericht angefallenen Verfahrensgebühr

Wird ein Rechtsstreit vom Landgericht an das Arbeitsgericht verwiesen, hat der Kläger, der das unzuständige Gericht angerufen hat, dem Beklagten dessen beim Landgericht entstandenen Anwaltskosten nebst Auslagen zu erstatten, § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Für die Erstattungsfähigkeit der beim unzuständigen Gericht angefallenen Verfahrensgebühr kommt es nicht darauf an, dass sich der Beklagte in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren auch weiterhin anwaltlich hat vertreten lassen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.10.2012 aufgehoben und das Kostenfestsetzungsverfahren an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Das Arbeitsgericht wird angewiesen, über den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 17.07.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Beschwerdewert wird auf € 546,69 festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Nr. 7002;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde des Klägers richtet sich gegen einen zurückweisenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers.