BSG - Urteil vom 07.04.2022
B 5 R 35/21 R
Normen:
SGB VI § 225 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 225 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 226 Abs. 1; SGB I § 23 Abs. 2; SGB I § 37 S. 1; SGB X § 111; SGB X § 113 Abs. 1 S. 1; VAErstV a.F. § 2 Abs. 1; VAErstV § 2 Abs. 3; VAErstV a.F. § 2 Abs. 4 S. 1-2; VAErstV § 2 Abs. 4 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 209; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 242; EGBGB Art. 102; EGBGB Art. 169 Abs. 1 S. 1-2; EGBGB Art. 229; EGBGB Art. 231;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 670/19
SG Berlin, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 3366/18

Erstattung der Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung für im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründete Rentenanwartschaften durch den zuständigen Träger der VersorgungslastAnforderungen an die Fälligkeit und Verjährung des Erstattungsanspruchs

BSG, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen B 5 R 35/21 R

DRsp Nr. 2022/12623

Erstattung der Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung für im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründete Rentenanwartschaften durch den zuständigen Träger der Versorgungslast Anforderungen an die Fälligkeit und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Die Bestimmung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV) in der bis zum 30.6.2020 geltenden Fassung, nach der die Verjährung des Erstattungsanspruchs mit Ablauf des Kalenderjahrs begann, in dem der Anspruch durch Anforderung des Rentenversicherungsträgers beim Träger der Versorgungslast fällig geworden ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Der Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs im Sinne von § 2 Abs. 3 VAErstV sechs Monate nach Eingang der Erstattungsanforderung beim zuständigen Träger der Versorgungslast kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass nicht die von einer Handlung des Rentenversicherungsträgers abhängige Fälligkeit des Erstattungsanspruchs den Beginn der Verjährungsfrist auslöst, sondern die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Bestehen des Anspruchs.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB VI § 225 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 225 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 226 Abs. 1; SGB I § 23 Abs. 2; SGB I § S. 1;