LAG Köln - Urteil vom 23.04.2014
11 Sa 961/13
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 13
NZA-RR 2014, 654
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1295/13

Erstattung aufgrund nachträglicher Versteuerung der Nutzung eines Dienstwagens1 %-Regelung zur nachträglichen VersteuerungÜberwachung eines arbeitsvertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbots

LAG Köln, Urteil vom 23.04.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 961/13

DRsp Nr. 2014/16120

Erstattung aufgrund nachträglicher Versteuerung der Nutzung eines Dienstwagens 1 %-Regelung zur nachträglichen Versteuerung Überwachung eines arbeitsvertraglich vereinbarten Privatnutzungsverbots

Nur die befugte private Nutzung eines betrieblichen Kfz hat Lohncharakter und führt zu einem Lohnzufluss im Sinne des § 19 I 1 Nr. 1 EStG

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.10.2013 – 2 Ca 1295/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattung aufgrund nachträglicher Versteuerung der Nutzung eines Dienstwagens.

Der in B H wohnhafte Beklagte war in der Zeit vom 02.09.2002 bis zum 15.01.2013 bei der Klägerin, die ihren Betriebssitz in N -I hat, beschäftigt.

Die Klägerin stellte ihm in der Zeit von Januar 2012 bis November 2012 einen Ford Transit, welcher mit Werkzeug bestückt war, als Firmenwagen auf der Grundlage der KFZ-Nutzungsänderungsvereinbarung vom 15.04.2011 zur Verfügung. Hiernach ist dem Beklagten eine Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten nicht gestattet. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die Nutzung bei Einsatzwechseltätigkeit gestattet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 108 d.A. verwiesen.