Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.10.2013 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Erstattung aufgrund nachträglicher Versteuerung der Nutzung eines Dienstwagens.
Der in B H wohnhafte Beklagte war in der Zeit vom 02.09.2002 bis zum 15.01.2013 bei der Klägerin, die ihren Betriebssitz in N -I hat, beschäftigt.
Die Klägerin stellte ihm in der Zeit von Januar 2012 bis November 2012 einen Ford Transit, welcher mit Werkzeug bestückt war, als Firmenwagen auf der Grundlage der KFZ-Nutzungsänderungsvereinbarung vom 15.04.2011 zur Verfügung. Hiernach ist dem Beklagten eine Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten nicht gestattet. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die Nutzung bei Einsatzwechseltätigkeit gestattet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 108 d.A. verwiesen.
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