LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.05.2012
16 TaBV 96/11
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 28/11

Ersetzung eines ausscheidenden Gesamtbetriebsausschussmitglied; Analoge Anwendung von § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 16 TaBV 96/11

DRsp Nr. 2012/15789

Ersetzung eines ausscheidenden Gesamtbetriebsausschussmitglied; Analoge Anwendung von § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

1.Für die Frage, wie ein ausscheidendes Gesamtbetriebsausschussmitglied zu ersetzen ist, enthält das BetrVG eine Regelungslücke. 2.Diese ist über eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 1 S.1 BetrVG zu schließen, solange auf der fraglichen Liste noch ein weiterer Kandidat vorhanden ist: Scheidet ein weiteres Ausschussmitglied des Gesamtbetriebsausschusses aus und war zur Bestimmung der weiteren Mitglieder eine Listenwahl durchgeführt, so rückt damit ein Mitglied derjenigen Liste in den Gesamtbetriebsausschuss nach, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte. 3.Ein Ausscheiden in diesem Sinne liegt auch vor, wenn eine bisher als weiteres Ausschussmitglied gewählte Person zum (stellvertretenden) Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats gewählt wird und damit kraft Amtes ein Mandat im Gesamtbetriebsausschuss wahrnimmt.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 26.10.2011 - 7 BV 28/11 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Besetzung des Gesamtbetriebsausschusses nach Rücktritt des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden.