LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.10.2013
5 TaBV 35/13
Normen:
BETV-Chemie;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 24/12

Ersetzung der Zustimmung zur EingruppierungFeststellungen einer BewertungskommissionEingruppierung nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 5 TaBV 35/13

DRsp Nr. 2014/11450

Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung Feststellungen einer Bewertungskommission Eingruppierung nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen

Maßgeblich für die Eingruppierung sind die in den einzelnen Entgeltgruppen des Entgeltgruppenkatalogs genannten allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Darauf, ob eines der in den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele im BETV-Chemie erfüllt ist, kommt es nicht an.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. Januar 2013 - 3 BV 24/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BETV-Chemie;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer A und B in die Entgeltgruppen des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau, Chemie, Energie.