Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2011 - 17 BV 550/11 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Einstellung des Arbeitnehmers A wird ersetzt.
Es wird festgestellt, dass die vorläufige Durchführung der Einstellung von Herrn A zum 01. September 2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Im Übrigen werden die wechselseitigen Anträge zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über eine personelle Einzelmaßnahme.
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