LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.09.2012
4 TaBV 249/11
Normen:
BetrVG § 99; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 550/11

Ersetzung der Zustimmung durch Arbeitsgericht - § 1 AÜG keine Verbotsnorm für verleihenden Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 249/11

DRsp Nr. 2013/16072

Ersetzung der Zustimmung durch Arbeitsgericht - § 1 AÜG keine Verbotsnorm für verleihenden Arbeitgeber

Die Regelung des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG , nach der die Überlassung vonArbeitnehmern nur vorübergehend erfolgt, ist jedenfalls für den verleihendenArbeitgeber keine der Einstellung des Arbeitnehmers entgegenstehendeVerbotsnorm.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2011 - 17 BV 550/11 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Einstellung des Arbeitnehmers A wird ersetzt.

Es wird festgestellt, dass die vorläufige Durchführung der Einstellung von Herrn A zum 01. September 2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Im Übrigen werden die wechselseitigen Anträge zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine personelle Einzelmaßnahme.