LAG Hamm - Beschluss vom 22.03.2016
7 TaBV 49/15
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1, Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 22/14

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Bankangestellten aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung

LAG Hamm, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 7 TaBV 49/15

DRsp Nr. 2016/9773

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Bankangestellten aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung

Streitgegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens wegen Eingruppierung i.S. von § 99 Abs. 4 BetrVG ist allein die Frage, ob die Zustimmung zu einer bestimmten, beantragten Eingruppierung zu ersetzen ist. Die weitere - mögliche - Frage, welche andere, konkret zutreffende Eingruppierung anzunehmen ist, falls sich die vom Arbeitgeber beabsichtigte Eingruppierung als nicht richtig erweist, ist nicht zu entschieden.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.03.2015 - 1 BV 22/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1, Abs. 4;

Gründe

A.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten um die zutreffende Ein- bzw. Umgruppierung (im Folgenden: Eingruppierung) von noch 14 (ursprünglich 17) Beschäftigten, die als sogenannte Senior Private Banking Berater (SPBB) in den Filialen der Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) im Betrieb Westfalen tätig sind. Antragsgegner ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat), dessen Sitz E ist.

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