LAG Hamm - Beschluss vom 12.07.2016
7 TaBV 3/16
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 13
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 5/15

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines BetriebsratsmitgliedsAußerordentliche Kündigung eines zur Nachtschicht eingeteilten Mitarbeiters eines Altenheims wegen Nichterreichbarkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 7 TaBV 3/16

DRsp Nr. 2016/16785

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds Außerordentliche Kündigung eines zur Nachtschicht eingeteilten Mitarbeiters eines Altenheims wegen Nichterreichbarkeit

1. Der Arbeitgeber kann eine vom Betriebsrat nicht erteilte Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gem. § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG i.V. mit § 15 Abs. 1 KSchG durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dies setzt einen wichtigen Grund i.S. von § 626 Abs. 1 BGB voraus. 2. Der Vorwurf der Nichterreichbarkeit des zur Nachtschicht eingeteilten Personals für die Dauer einer Stunde vermag für sich genommen die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur dann zu begründen, wenn es darauf beruht, dass das betreffende Personal entweder bewusst nicht auf Signale reagiert hat oder dass es sich bewusst in eine Lage gebracht hat, in der es nicht reagieren bzw. die Signale nicht wahrnehmen konnte (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 26.11.2015 - 3 BV 5/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag derArbeitgeberin abgewiesen wird.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 1;