LAG Köln - Beschluss vom 14.08.2020
9 TaBV 11/20
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 374
EzA-SD 2021, 20
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 45/19

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum Widerruf einer Teleheimarbeitsbefugnis

LAG Köln, Beschluss vom 14.08.2020 - Aktenzeichen 9 TaBV 11/20

DRsp Nr. 2020/15392

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum Widerruf einer Teleheimarbeitsbefugnis

Zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei dem Widerruf alternierender Telearbeit.

1. Der Widerruf der alternierenden Telearbeit einer Arbeitnehmerin stellt eine Versetzung i.S. von §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG dar, da sich mit der Verlagerung des Arbeitsplatzes vom Homeoffice zurück in den Betrieb der individuelle Arbeitsort der Arbeitnehmerin in erheblicher Weise ändert. 2. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei dem Widerruf der Telearbeitsvereinbarung besteht auch dann, wenn der Tarifvertrag Telearbeit eine Beteiligung des Betriebsrats ausdrücklich nur für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes und nicht auch für den Widerruf von Telearbeit vorsieht. 3. Können nach der tariflichen Regelung beide Seiten die Vereinbarung alternierender Telearbeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende widerrufen, so folgt hieraus, dass der Arbeitgeber bei der individuellen Ausübung des Widerrufsrechts keine Ermessens- und Billigkeitserwägungen anstellen muss.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.02.2020 - 4 BV 45/19 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1;

Gründe

I.