BAG - Beschluss vom 13.12.2023
1 ABR 28/22
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2024, 1145
NWB 2024, 1154
BB 2024, 1084
EzA-SD 2024, 13
ZAP EN-Nr. 296/2024
AA 2024, 81
ArbRB 2024, 134
NZA 2024, 636
ZAP 2024, 514
ZTR 2024, 287
PERSONALmagazin 2024, 80
GWR 2024, 186
NZA 2024, 335
NJW-Spezial 2024, 402
DB 2024, 1686
FA 2024, 150
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 71/21
LAG Sachsen-Anhalt, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 1/22

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer personellen Einzelmaßnahme; Pflicht des Arbeitgebers zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat

BAG, Beschluss vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 1 ABR 28/22

DRsp Nr. 2024/5272

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer personellen Einzelmaßnahme; Pflicht des Arbeitgebers zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat

Der Arbeitgeber, der den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durchführt, genügt seiner Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn er dessen Mitgliedern für die Dauer des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein auf die im Programm hinterlegten Bewerbungsunterlagen bezogenes - mithilfe von zur Verfügung gestellten Laptops jederzeit nutzbares - Einsichtsrecht gewährt und die Möglichkeit besteht, Notizen anzufertigen. Orientierungssätze: 1. Bittet der Arbeitgeber den Betriebsrat erneut um Zustimmung zu einer geplanten Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, liegt darin nur dann die Rücknahme des ersten Zustimmungsgesuchs, wenn der Arbeitgeber von der ursprünglich geplanten Einstellung Abstand genommen hat und daher ein neues Zustimmungsverfahren zu einer eigenständigen personellen Einzelmaßnahme einleitet (Rn. 15).