LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.04.2021
7 TaBV 9/20
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; ArbGG § 2a Abs 1 Nr. 1; ArbGG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 19/19

Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats bei wirksamer fristloser KündigungZuständigkeit des Ausschlussverfahrens nach § 23 BetrVG für Pflichtverletzungen des BetriebsratsmitgliedsVortäuschen der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben als KündigungsgrundArbeitszeitbetrug eines Betriebsratsmitglieds

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 7 TaBV 9/20

DRsp Nr. 2021/15876

Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats bei wirksamer fristloser Kündigung Zuständigkeit des Ausschlussverfahrens nach § 23 BetrVG für Pflichtverletzungen des Betriebsratsmitglieds Vortäuschen der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben als Kündigungsgrund Arbeitszeitbetrug eines Betriebsratsmitglieds

1. Die Weigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer fristlosen Kündigung kann dann nicht gerichtlich ersetzt werden, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht gerechtfertigt ist, sondern eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre. 2. Pflichtverletzungen des Betriebsratsmitglieds sind ausschließlich im Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG zu behandeln. 3. Der Verstoß eines freigestellten Betriebsratsmitglieds gegen die Anwesenheitspflicht im Betrieb oder die wahrheitswidrige Behauptung, betriebsverfassungsrechtliche Arbeiten zu erledigen, sind grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Kündigungsgrund darzustellen. 4. Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen Verstößen aus einer früheren Amtsperiode ist nicht zulässig.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. März 2020, Az.: 3 BV 19/19 abgeändert.

Die Anträge der Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen.

2.