Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer tariflichen Erschwerniszulage.
Der am 23.06.1963 geborene Kläger ist seit 1979 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und seit 1986 als Wagenmeister tätig.
Im Arbeitsvertrag vom 21.06.1982 heißt es u.a.:
"Inhalt des Arbeitsvertrages sind die Bestimmungen der Tarifverträge für die Arbeiter der D. in ihrer jeweils gültigen Fassung ..."
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