LAG Köln - Beschluss vom 01.09.2020
1 Ta 105/20
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5412/19

Erschütterung des Beweiswertes einer ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEinheitlicher Verhinderungsfall bei regelmäßiger ArbeitsunfähigkeitKeine Prozesskostenhilfe bei einheitlichem Verhinderungsfall

LAG Köln, Beschluss vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 1 Ta 105/20

DRsp Nr. 2020/17204

Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Einheitlicher Verhinderungsfall bei regelmäßiger Arbeitsunfähigkeit Keine Prozesskostenhilfe bei einheitlichem Verhinderungsfall

Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kann nach den Grundsätzen der Einheit des Verhinderungsfalls zu verneinen sein, wenn eine Vielzahl von Arbeitsverhinderungen in sehr engem zeitlichem Zusammenhang stehen und die Arbeitsunfähigkeit der Regelfall und die Arbeitsfähigkeit die absolute Ausnahme war.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 26.06.2020 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.05.2020 (2 Ca 5412/19) teilweise abgeändert:

Dem Kläger wird für die Verteidigung gegen die Widerklage (Streitwert 17.805,40 Euro) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J F aus K bewilligt.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass derzeit keine Ratenzahlung zu erbringen ist.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die vom Kläger zu tragenden Gerichtskosten werden auf die Hälfte reduziert.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 S. 1 ArbGG zulässige, sofortige Beschwerde hat im Hinblick auf die Verteidigung gegen die Widerklage Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.