Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des §
1. Die Rüge einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer zwar den Rechtsweg formal erschöpft, dem Bundesverfassungsgericht jedoch die Überprüfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht ermöglicht hat.
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