I.
Mit Ihrer Klage vom 30.09.1998 hat die Klägerin Zahlung von DM 2.700,- brutto als Gehalt für den Zeitraum vom 15.07.98 bis zum 14.08.98 gegen die Beklagte geltend gemacht Nach Eintritt der Rechtshängigkeit hat die Beklagte eine Nettozahlung per Scheck vorgenommen.
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