LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.01.2000
16 Sa 1531/99
Normen:
ZPO § 181 ;
Fundstellen:
ARST 2000, 282
FA 2001, 215
LAGE § 181 ZPO Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 21.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3850/95

Ersatzzustellung: Entkräftung des Indizwertes der Erklärung des Zustellers durch polizeiliche Ummeldung - Begriff der Wohnung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 16 Sa 1531/99

DRsp Nr. 2002/16975

Ersatzzustellung: Entkräftung des Indizwertes der Erklärung des Zustellers durch polizeiliche Ummeldung - Begriff der Wohnung

»1. Bei einer Ersatzzustellung nach § 181 ZPO wird der Indizwert der Erklärung des Zustellers, wonach der Zustellungsempfänger unter der angegebenen Anschrift wohnt (vgl. BVerfG vom 03.06.1991 - 2 BvR 511/89 = NJW 1992, 224 - DRsp-ROM Nr. 1993/38 -) in der Regel durch eine polizeiliche Ummeldung vor dem Datum der Zustellung entkräftet. 2. Ein Zustellungsempfänger muß sich eine Zustellung nach § 181 ZPO unter einer Anschrift, unter der sich nicht seine Wohnung befindet, nicht deshalb kraft Rechtsscheins zurechnen lassen, weil sich unter der Zustellungsanschrift ein Briefkasten mit seinem Namen befindet.«

Normenkette:

ZPO § 181 ;

Tatbestand: