1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. August 2011 - 11 Sa 192/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein tarifliches Ruhegeld über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus bis zum Erreichen seiner Rentenregelaltersgrenze zu zahlen.
Der am 8. April 1947 geborene Kläger war seit 1961 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als stellvertretender Bezirksgeschäftsführer der Bezirksgeschäftsstelle A. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) Anwendung. In diesem heißt es ua.:
"§ 34a
Beurlaubung bei betrieblichen Gründen bis zum Eintritt des Versicherungs- oder Versorgungsfalles
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