BAG - Beschluß vom 25.04.2001
7 ABR 26/00
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 1 S. 1, 3, Abs. 2 S. 1, 2, 5, 8, 10, § 25 Abs. 2 S. 1, § 27 Abs. 1 S. 5, § 19; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 277
AuA 2002, 184
AuR 2001, 222
BAGE 97, 340
BAGReport 2001, 16
BB 2001, 1044
DB 2002, 1165
NZA 2001, 977
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 08.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 39/99
LAG Bremen, vom 22.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 15/99

Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied - Minderheitenschutz; Anfechtung einer Freistellungsnachwahl

BAG, Beschluß vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 7 ABR 26/00

DRsp Nr. 2001/15278

Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied - Minderheitenschutz; Anfechtung einer Freistellungsnachwahl

»Bei Ausscheiden eines nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Wege der Verhältniswahl in die Freistellung gewählten Betriebsratsmitglieds ist das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. Bei Erschöpfung der Liste ist das ersatzweise freizustellende Mitglied im Wege der Mehrheitswahl zu wählen.« Orientierungssätze: 1. Der Minderheitenschutz ist auch bei der Ersatzfreistellung von Betriebsratsmitgliedern zu beachten. 2. Wurde die ursprüngliche Freistellungswahl nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG als Verhältniswahl durchgeführt, findet bei einer erforderlich werdenden Ersatzfreistellung § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsprechende Anwendung. Als freizustellendes Mitglied rückt daher ein Mitglied aus der Vorschlagsliste nach, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. 3. Der Minderheitenschutz nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG reicht nicht weiter als die Vorschlagsliste. Ist diese erschöpft, kann die Ersatzfreistellung eines Mitglieds im Wege der Mehrheitswahl erfolgen; eine Neuwahl sämtlicher freizustellender Mitglieder ist nicht erforderlich.)

Normenkette:

BetrVG § Abs. S. 1, 3, Abs. S. 1, 2, 5, 8, 10, § Abs. 2 S. 1, § 27 Abs. 1 S. 5, § 19;