BAG - Beschluß vom 09.07.1997
7 ABR 18/96
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 38 BetrVG 1972
BB 1997, 2280
DRsp VI(642)288a
NZA 1998, 164
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Beschluß vom 29. März 1995 - 1 BV 216 + 460/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Beschluß vom 09. Februar 1996 - 4 TaBV 3 + 6/95, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ersatzfreistellung bei vorübergehender Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

BAG, Beschluß vom 09.07.1997 - Aktenzeichen 7 ABR 18/96

DRsp Nr. 1997/9062

Ersatzfreistellung bei vorübergehender Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

»Eine urlaubs-, krankheits- oder schulungsbedingte Verhinderung eines nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds berechtigt den Betriebsrat nur bei konkreter Darlegung der Erforderlichkeit nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu einer entsprechenden Ersatzfreistellung.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Ersatzfreistellung weiterer Betriebsratsmitglieder für den Fall einer zeitweiligen Verhinderung der freigestellten Mitglieder des Betriebsrats.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Kaufhaus, in dem ca. 735 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat gehören 11 Mitglieder an. Die ihm zustehenden Freistellungen hat der Betriebsrat auf drei seiner Mitglieder aufgeteilt. Neben der Betriebsratsvorsitzenden sind die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende zu 2/5 und ein weiteres Betriebsratsmitglied zu 3/5 von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit.