ArbGG § 46g S. 4 Hs. 1; TVK § 37 Abs. 3 Unterabs. 3 S. 2; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 13
EzA-SD 2024, 16
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2845/20
LAG Sachsen-Anhalt, vom 25.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 552/21
Ersatzeinreichung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit einer Übermittlung des Schriftsatzes auf elektronischem Wege gemäß § 46g Satz 4 Halbsatz 1 ArbGG; Urlaubsfestlegung für Musiker in Kulturorchester
BAG, Urteil vom 05.03.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 46/23
DRsp Nr. 2024/8123
Ersatzeinreichung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit einer Übermittlung des Schriftsatzes auf elektronischem Wege gemäß § 46g Satz 4 Halbsatz 1 ArbGG; Urlaubsfestlegung für Musiker in Kulturorchester
Orientierungssätze:1. Bei einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit, Anwaltsschriftsätze als elektronisches Dokument einzureichen, gestattet § 46g Satz 3 ArbGG eine Ersatzeinreichung. Die nach § 46g Satz 4 ArbGG erforderliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit kann dadurch erfolgen, dass der Rechtsanwalt auf seinem Anwaltsbriefbogen und als "Rechtsanwalt" zeichnend ausdrücklich erklärt, eine Übersendung per beA sei "aufgrund technischer Probleme seitens des beA" nicht möglich, und diesen Vortrag durch Einreichung des Übersendungsprotokolls belegt (Rn. 19).
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