BGH - Beschluss vom 25.01.2022
VIII ZR 337/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 78/19
LG Kiel, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 157/19

Ersatz von sog. fiktiven Mangelbeseitigungskosten im Zusammenhang mit der Lieferung eines erworbenen EU-Importfahrzeugs; Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs infolge des Fehlens eines Tempomaten und einer Mittelarmlehne

BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 337/20

DRsp Nr. 2022/6670

Ersatz von sog. fiktiven Mangelbeseitigungskosten im Zusammenhang mit der Lieferung eines erworbenen EU-Importfahrzeugs; Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs infolge des Fehlens eines Tempomaten und einer Mittelarmlehne

1. Bei einem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch kann die Zulassung der Revision auch auf den Streit über die Anspruchshöhe beschränkt werden.2. An der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB anhand der sogenannten fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden kann, ist festzuhalten.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht allein die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs auf Zahlung der voraussichtlich erforderlichen ("fiktiven") Mangelbeseitigungskosten betrifft, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Der Senat weist weiter darauf hin, dass die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. November 2020 dahingehend zu ändern sein wird, dass der Kläger 55 % und der Beklagte 45 % der Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3;

Gründe

I.