LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.02.2011
25 Sa 1553/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TR DPG § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 17086/06

Ersatz des Steuerzuschlags auf Beihilfeleistungen an Betriebsrentner aufgrund einzelvertraglicher Zusage; Auslegung eines Austrittsschreibens des Hauptvorstandes der Deutschen Postgewerkschaft

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 25 Sa 1553/10

DRsp Nr. 2011/10052

Ersatz des Steuerzuschlags auf Beihilfeleistungen an Betriebsrentner aufgrund einzelvertraglicher Zusage; Auslegung eines "Austrittsschreibens" des Hauptvorstandes der Deutschen Postgewerkschaft

1. § 17 der "Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft" (TR DPG) gilt gemäß § 1 TR DPG nur für die aktiv Beschäftigten. 2. Die in einem "Austrittsschreiben" der Abteilung Funktionäre/Personal des Hauptvorstandes der Deutschen Postgewerkschaft (DPG) enthaltene Formulierung "Deine Ansprüche aus § 17 (Beihilfen) und § 26 (Versorgung) aaO. bleiben bestehen" lässt nicht darauf schließen, dass in Abänderung der bis zum Eintritt in den Ruhestand geübten Praxis zukünftig nicht sämtliche Versorgungsbezüge in die Berechnung des Steuerzuschlages einbezogen werden sollen; die Formulierung ("bleiben bestehen") ist vielmehr so zu verstehen, dass sich nichts ändern und der Ruheständler daher aufgrund vertraglicher Zusage weiterhin Anspruch auf steuerfreie Zahlung der Beihilfen unter Berücksichtigung der Gesamtversorgung in Höhe von 75% der letzten Bruttobezüge haben soll.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.02.2007 - 48 Ca 17086/06 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen -abgeändert und wie folgt neu gefasst: