LAG München - Beschluss vom 27.02.2009
9 TaBV 86/08
Normen:
BetrVG § 54 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 54 Abs. 2; AktG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4a BV 602/07

Errichtung eines Konzernbetriebsrates bei Beteiligung an Gemeinschaftsunternehmen

LAG München, Beschluss vom 27.02.2009 - Aktenzeichen 9 TaBV 86/08

DRsp Nr. 2009/9885

Errichtung eines Konzernbetriebsrates bei Beteiligung an Gemeinschaftsunternehmen

1. Voraussetzung für die Errichtung eines Konzernbetriebsrates ist das Bestehen eines Konzerns gem. § 18 Abs. 1 AktG. Es ist unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Unternehmen in konzernrechtlichem Sinne kann daher auch eine natürliche Person sein. Das gilt selbst dann, wenn die natürliche Person kein eigenes Unternehmen betreibt, sondern das unternehmerische Interesse auf der Grundlage maßgeblicher Beteiligungen an mehreren anderen Gesellschaften verfolgen kann (BAG 13.10.2004, 7 ABR 56/03, NZA 205, 649). 2. Die Bildung eines Konzerns ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil zwei herrschende Unternehmen an anderen Unternehmen (sog. Gemeinschaftsunternehmen) beteiligt sind. Dies gilt auch, wenn die herrschenden Unternehmen paritätisch beteiligt sind und deshalb ein Unternehmen allein keinen beherrschenden Einfluss haben kann (BAG 13.10.2004 7 ABR 56/03, NZA 2005, 649). Ein oder mehrere Gemeinschaftsunternehmen können auch von mehreren gleichberechtigten und herrschenden Unternehmen abhängig sein.