Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2012 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Beteiligten zu 1.
Die Beteiligte zu 2 ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft. In dem Unternehmen bestehen mehrere Betriebe. In dem Betrieb der Beteiligten zu 2 in Hamburg sind rund 860 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beteiligte zu 2 gehört zu einem Konzern. In dem Konzern ist ein Konzernbetriebsrat gebildet worden. Ein Gesamtbetriebsrat existiert nicht. Ebenso wenig existiert eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.
Im Betrieb Hamburg der Beteiligten zu 2 wurde eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt. Das ist der Beteiligte zu 1.
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