LAG Hamburg - Beschluss vom 07.02.2013
7 TaBV 10/12
Normen:
SGB IX § 97 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 97 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 97 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 3/12

Errichtung einer Konzernvertretung für schwerbehinderte Menschen; unbegründeter Freistellungsantrag einer Vertrauensperson in Betrieb eines Konzernunternehmens

LAG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen 7 TaBV 10/12

DRsp Nr. 2013/13843

Errichtung einer Konzernvertretung für schwerbehinderte Menschen; unbegründeter Freistellungsantrag einer Vertrauensperson in Betrieb eines Konzernunternehmens

Eine Konzernschwerbehindertenvertretung ist nicht schon dann gemäß § 97 Abs. 2 SGB IX zu errichten, wenn nur in einem Betrieb von mehreren Betrieben eines Konzernunternehmens eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2012 - 21 BV 3/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 97 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 97 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 97 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Beteiligten zu 1.

Die Beteiligte zu 2 ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft. In dem Unternehmen bestehen mehrere Betriebe. In dem Betrieb der Beteiligten zu 2 in Hamburg sind rund 860 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beteiligte zu 2 gehört zu einem Konzern. In dem Konzern ist ein Konzernbetriebsrat gebildet worden. Ein Gesamtbetriebsrat existiert nicht. Ebenso wenig existiert eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Im Betrieb Hamburg der Beteiligten zu 2 wurde eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt. Das ist der Beteiligte zu 1.