LAG Köln - Beschluss vom 25.09.2013
5 Ta 255/13
Normen:
ZPO § 511; ZPO § 567 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2619/13

Erreichen des Beschwerdewertssofortige Beschwerde gegen Kostenbeschluss nach § 91a ZPOBeschluss wegen übereinstimmenden Erledigungserklärungenfalsche RechtsmittelbelehrungAbsehen von Kostenerhebung

LAG Köln, Beschluss vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 255/13

DRsp Nr. 2013/22090

Erreichen des Beschwerdewertssofortige Beschwerde gegen Kostenbeschluss nach § 91a ZPOBeschluss wegen übereinstimmenden Erledigungserklärungenfalsche RechtsmittelbelehrungAbsehen von Kostenerhebung

1.) Eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO ist nur zulässig, wenn neben der Voraussetzung des § 91 a Abs. 2 Satz 2 ZPO auch der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht wird.2.) Wird die Einlegung des Rechtsmittels durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts (mit-)verursacht, kann gem. § 21 GKG von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2013 in Ausgestaltung des Beschlusses vom 31.07.2013 in Sachen 2 Ca 2619/13 wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 511; ZPO § 567 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten gegen den arbeitsgerichtlichen Kostenbeschluss vom 22.05.2013 in Ausgestaltung des Beschlusses vom 31. Juli 2013 ist unzulässig.