Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2013 in Ausgestaltung des Beschlusses vom 31.07.2013 in Sachen 2 Ca 2619/13 wird als unzulässig verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Beschwerde der Beklagten gegen den arbeitsgerichtlichen Kostenbeschluss vom 22.05.2013 in Ausgestaltung des Beschlusses vom 31. Juli 2013 ist unzulässig.
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