LAG Köln - Beschluss vom 23.07.2013
7 Ta 124/13
Normen:
ZPO § 567 Abs. 2; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1448/12

Erreichen des Beschwerdewerts - sofortige Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren - Zwangsvollstreckung bei Zeugniserteilung

LAG Köln, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 7 Ta 124/13

DRsp Nr. 2013/19619

Erreichen des Beschwerdewerts - sofortige Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren - Zwangsvollstreckung bei Zeugniserteilung

Der Beschwerdewert des § 567 II ZPO ist auch bei sofortigen Beschwerden gemäß § 793 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten, wenn diese eine Kostenentscheidung zum Gegenstand haben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.04.2013 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 2; GewO § 109;

Gründe

I. Die Beklagte verpflichtete sich, in dem Verfahren Arbeitsgericht Köln12 Ca 1448/12 in einem sofort rechtskräftigen Vergleich vom 27.09.2012, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit bestimmten Inhalten zu erteilen.