LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.05.2022
14 Ta 245/22
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 4330/21

Eröffnung des Rechtswegs zum Arbeitsgericht bei Bestehen eines ArbeitsverhältnissesRechtsweg zum Arbeitsgericht auch bei Streit um Scheinvertrag nach § 117 BGB

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.05.2022 - Aktenzeichen 14 Ta 245/22

DRsp Nr. 2022/11451

Eröffnung des Rechtswegs zum Arbeitsgericht bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Rechtsweg zum Arbeitsgericht auch bei Streit um Scheinvertrag nach § 117 BGB

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben, wenn unstreitig zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, den der klagende Insolvenzverwalter für einen Scheinvertrag nach § 117 BGB hält, weshalb er die geleistete Vergütung zurückfordert. Dies gilt auch, wenn die Schuldnerin eine Vereinbarung mit einem Drittunternehmen geschlossen hat, aufgrund deren der Beklagte bei der Schuldnerin angelernt werden sollte, um später als Geschäftsführer eines noch zu gründenden Tochterunternehmens des Drittunternehmens bestellt zu werden. Dass die Schuldnerin der Vereinbarung zufolge die Vergütung des Beklagten in dieser Phase „vorverauslagen“ soll, ändert an der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nichts.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2022 – 28 Ca 4330/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.