1. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.02.2010, Az.:
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
I. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 16.02.2009 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Der zugrundeliegende Arbeitsvertrag vom 29.01.2009 sah zum einen vor, dass das Arbeitsverhältnis durch Fristablauf zum 15.02.2010 endet. Darüber hinaus sah der Arbeitsvertrag eine Probezeit von drei Monaten vor, innerhalb derer eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart wurde. § 9 Ziffer 2 des Arbeitsvertrags enthält darüber hinaus folgende Regelung:
"Das Arbeitsverhältnis ist unbeschadet der Beendigung mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündbar. Es endet jedenfalls mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit (lt. § 1.1.)."
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