LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.04.2007
4 Ta 62/07
Normen:
ZPO § 114 § 264 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 659/06

Erneuter Prozesskostenhilfeantrag bei Klageerweiterung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.04.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 62/07

DRsp Nr. 2007/11771

Erneuter Prozesskostenhilfeantrag bei Klageerweiterung

1. Die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, muss für jeden Teil der Klage einen den Vorgaben der §§ 114 ZPO ff entsprechenden Antrag stellen.2. Werden über den Klageantrag hinaus durch Klageerweiterung weitere Ansprüche geltend gemacht, ist erneut Prozesskostenhilfe zu beantragen, um dem Gericht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Überprüfung der geltend gemachten Klageansprüche zu ermöglichen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 264 ;

Gründe:

Für die Kündigungsschutzklage vom 26.10.2006 hat die Klägerin beantragt,

ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Herrn Rechtsanwalt Hans Jürgen Z:, D-Straße, D-Stadt, beizuordnen.

Mit Schreiben vom 03.11.2006 ist die Klage um Restlohn aus Juli 2006 und Annahmeverzug für den Zeitraum August bis Oktober 2006 und eine Lohnabrechnungsforderung erweitert worden.

Im Gütetermin am 23.11.2006 haben die Parteien einen das Verfahren beendenden Vergleich abgeschlossen und der Klägervertreter hat die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überreicht, woraufhin am 04.12.2006 folgender Beschluss erlassen wurde: