Die Parteien streiten darüber, ob der seit 2003 als Angestellter (gehobener Dienst) einer Bundesbehörde beschäftigte Kläger berechtigt ist, ein vor seiner Einstellung im Jahre 2002 erfolglos gebliebenes Auswahlverfahren für den höheren Dienst dieser Bundesbehörde zu wiederholen.
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