I.
Das Arbeitsgericht Köln hatte dem Kläger mit Beschluss vom 03.03.2000 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass er ab dem 15.02.2001 Raten in Höhe von 30 DM = 15,34 EUR auf die entstandenen Prozesskosten zu leisten habe. Im September 2002 stellte der Kläger die Ratenzahlungen ein. Das Arbeitsgericht wies den Kläger unter dem 18.12.2002 auf diesen Umstand hin und forderte ihn zur Nachzahlung der Raten auf, anderenfalls würde die PKH-Bewilligung aufgehoben. In der Folgezeit nahm der Kläger keine Zahlungen vor. Nachdem zwischenzeitlich fünf Raten offen waren, setzte das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 27.01.2003 unter Androhung der Aufhebung eine Frist bis zum 15.02.2003 zur Nachzahlung von drei Raten. Da der Kläger weiterhin nicht zahlte, hob das Arbeitgericht nach Maßgabe des § 124 Ziff. 4 ZPO den Bewilligungsbeschluss am 19.02.2003 auf.
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