LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.06.2012
1 Sa 443/11
Normen:
BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 515
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1342/11

Erneute fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Abwerbung von Arbeitnehmern durch einen bereits fristlos gekündigten Arbeitnehmer; Anrechnung fiktiven Erwerbseinkommens auf den Annahmeverzugsanspruch gegen den alten Arbeitgeber bei Verzicht auf Gehaltsansprüche bei dem neuen Arbeitgeber

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 443/11

DRsp Nr. 2012/16882

Erneute fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Abwerbung von Arbeitnehmern durch einen bereits fristlos gekündigten Arbeitnehmer; Anrechnung fiktiven Erwerbseinkommens auf den Annahmeverzugsanspruch gegen den alten Arbeitgeber bei Verzicht auf Gehaltsansprüche bei dem neuen Arbeitgeber

1. Betreibt ein fristlos gekündigter Arbeitnehmer Wettbewerb gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber und erhebt gleichzeitig Klage gegen die fristlose Kündigung, so ist eine erneute fristlose Kündigung des alten Arbeitgebers jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer versucht, in wettbewerbswidriger Weise, Arbeitnehmer seines alten Arbeitgebers für das neue Unternehmen abzuwerben und darüber hinaus auch versucht, Kunden seines alten Arbeitgebers für den neuen Arbeitgeber abzuwerben. 2. Verzichtet der Arbeitnehmer bei seinem neuen Arbeitgeber aus nachvollziehbar dargelegten Gründen auf Gehaltsansprüche für die ersten drei Monate (hier: Neugründung und Tätigkeit des Arbeitnehmers als Geschäftsführer des neuen Unternehmens), so ist auf seinen Annahmeverzugsanspruch gegen den alten Arbeitgeber kein fiktives Erwerbseinkommen anzurechnen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05.10.2011 - 5 Ca 1342/11 - wird zurückgewiesen.