LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.03.2014
6 Sa 354/13
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 3; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 479/13

Erneute Betriebsratsanhörung für weitere vorsorgliche Kündigung nach Zugang der vorangegangenen Kündigung; Verwirklichung des Kündigungswillens durch Zugang eines Kündigungsschreibens mit Originalunterschrift eines Geschäftsführers und eingescannter Unterschrift des zweiten Geschäftsführers

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 354/13

DRsp Nr. 2014/9661

Erneute Betriebsratsanhörung für weitere vorsorgliche Kündigung nach Zugang der vorangegangenen Kündigung; Verwirklichung des Kündigungswillens durch Zugang eines Kündigungsschreibens mit Originalunterschrift eines Geschäftsführers und eingescannter Unterschrift des zweiten Geschäftsführers

Der Kündigungswille ist mit Zugang der Kündigungserklärung verwirklicht, auch wenn das Kündigungsschreiben neben der Originalunterschrift eines Geschäftsführers mit der eingescannten Unterschrift des zweiten Geschäftsführers versehen ist. Vor Ausspruch einer weiteren Kündigung muss der Betriebsrat erneut angehört werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 22.08.2013 - 3 Ca 479/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 3; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit in der Berufung noch von Interesse, über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 08.04.2013.

1. 2.