Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 22.08.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten, soweit in der Berufung noch von Interesse, über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 08.04.2013.
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