OVG Thüringen - Beschluss vom 08.05.2020
3 EN 322/20
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; IfSG § 28 Abs. 1; IfSG § 32; SGB IX § 90; 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO § 10 Abs. 3;

Erneute Aussetzung wegen Missachtung der gerichtlichen Außer-Vollzug-Setzung; Normenkontrollstreit um die Untersagung von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen in einer Coronaverordnung im einstweiligen Anordnungsverfahren; Gerichtetheit von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten auch gegen Dritte; Schutz der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems; Unverhältnismäßigkeit des vorübergehenden Verbots; Anforderungen des Zitiergebots; Notveröffentlichung

OVG Thüringen, Beschluss vom 08.05.2020 - Aktenzeichen 3 EN 322/20

DRsp Nr. 2020/9083

Erneute Aussetzung wegen Missachtung der gerichtlichen Außer-Vollzug-Setzung; Normenkontrollstreit um die Untersagung von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen in einer Coronaverordnung im einstweiligen Anordnungsverfahren; Gerichtetheit von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten auch gegen Dritte; Schutz der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems; Unverhältnismäßigkeit des vorübergehenden Verbots; Anforderungen des Zitiergebots; Notveröffentlichung

Ist die Bestimmung einer Rechtsverordnung durch Einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden, kann jede weitere folgende Verordnungsregelung, die diese Anordnung missachtet, keinen Bestand haben und ist ebenfalls auszusetzen. Orientierungssätze: Corona-Pandemie: Erneute Aussetzung einer Untersagung von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen

Tenor

- -