1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Erfurt vom 04.03.2015 (Az.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Kläger die Kosten der Anschlussberufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Überstundenzuschlägen.
Der am 25.08.1965 geborene Kläger war bei der Beklagten ab dem 01.02.2003 als Lokführer/Triebwagenfahrer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 31.1.2003 (Bl. 5 d. A.) zugrunde. Dieser Arbeitsvertrag enthält in § 2 folgende Vereinbarung:
"§ 2
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