LAG Hamm - Urteil vom 14.11.2012
2 Sa 474/12
Normen:
BGB § 362 Abs. 2; ZPO § 850c Abs. 4; ZPO § 850c Abs. 3 S. 2; ZPO § 850f;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1518/11

Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens; Angaben des Schuldners; Zustellung eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts bzgl. Kontopfändung an den Drittschuldner

LAG Hamm, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 474/12

DRsp Nr. 2013/13799

Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens; Angaben des Schuldners; Zustellung eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts bzgl. Kontopfändung an den Drittschuldner

1. Die Ermittlung des pfändungsfreien Betrages im Rahmen der Pfändung von Arbeitseinkommen auf Grund eines Blankettbeschlusses ist grundsätzliche Sache des Arbeitgebers. Den Arbeitnehmer trifft insoweit lediglich eine Mitwirkungsobliegenheit. 2. Verletzt er diese und weist er dem Arbeitgeber die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen nicht oder verspätet nach, so wird der Arbeitgeber durch Zahlung des als pfändbar ermittelten Betrages an den Gläubiger jedenfalls dann frei, wenn das Vollstreckungsgericht diesen bestätigt hatte.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.02.2012 - 8 Ca 1518/11 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 2; ZPO § 850c Abs. 4; ZPO § 850c Abs. 3 S. 2; ZPO § 850f;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erfüllung der Vergütungsansprüche des Klägers in der Zeit von Februar 2011 bis einschließlich Mai 2011 in Höhe von insgesamt 1.973,60 Euro netto.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Kurier-Fahrer seit dem 12.04.2010 beschäftigt.

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