LAG Hamm - Urteil vom 04.05.2011
2 Sa 2343/10
Normen:
ZPO § 850; InsO § 35; InsO § 36; InsO § 81 Abs. 2 S. 2; InsO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1347/10

Ermittlung des pfändbaren Arbeitseinkommens durch Arbeitgeberin bei Eintragung eines Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte; unbegründete Zahlungsklage der Treuhänderin bei Privatinsolvenz des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 2343/10

DRsp Nr. 2011/21441

Ermittlung des pfändbaren Arbeitseinkommens durch Arbeitgeberin bei Eintragung eines Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte; unbegründete Zahlungsklage der Treuhänderin bei Privatinsolvenz des Arbeitnehmers

1. Teil der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin mit, dass er verheiratet ist und eine bestimmte Anzahl minderjähriger Kinder zu unterhalten hat, kann die Arbeitgeberin im Falle von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens von einer entsprechenden Anzahl unterhaltsberechtigter Personen ausgehen und muss keine diesbezüglichen Nachforschungen anstellen. 2. Die Arbeitgeberin kann sich jedenfalls bei der Ermittlung der Höhe des nach § 850 ff. ZPO unpfändbaren Nettobetrages des Arbeitseinkommens zunächst der Personalunterlagen bedienen, die ihr zur Verfügung stehen; dazu gehört auch die Lohnsteuerkarte. 3. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann die Arbeitgeberin jedenfalls grundsätzlich zunächst davon ausgehen, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind tatsächlich besteht, wenn ein entsprechender Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 850;