LAG Hamm - Beschluss vom 17.02.2015
14 Ta 472/14
Normen:
§ 115 ZPO; § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO; § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO; § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO; § 115 Abs. 3 ZPO;
Fundstellen:
NZS 2015, 359
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 309/13
ArbG Arnsberg, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 309/13
ArbG Arnsberg, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 309/13

Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der ProzesskostenhilfeBerücksichtigung einer AbfindungAnrechnung des Einkommens unterhaltsberechtigter Personen

LAG Hamm, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 14 Ta 472/14

DRsp Nr. 2015/4433

Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe Berücksichtigung einer Abfindung Anrechnung des Einkommens unterhaltsberechtigter Personen

1. Der bei Erhalt einer Abfindung zu berücksichtigende Schonbetrag als Pauschale für die durch den Arbeitsplatzverlust typischerweise entstehenden Kosten steht einer Partei auch dann zu, wenn diese erst nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung zu schlechteren Bedingungen an einem weiter entfernten Arbeitsort findet und sie sich danach mit dem bisherigen Arbeitgeber auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmittelbar vor der Aufnahme der neuen Tätigkeit unter Fortzahlung der Vergütung und Zahlung einer Abfindung im Kündigungsschutzprozess einigt.2. Das Verbot, langfristige Verbindlichkeiten aus einer erhaltenen Abfindung vorzeitig zu tilgen, kann nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten im Einzelfall bei Hinzutreten weiterer Umstände zurücktreten, wenn es um die Ablösung von Verbindlichkeiten für die Anschaffung eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geht.