LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2010
17 Sa 783/09
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 4; BGB § 315 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1721/08

Ermittlung des Anpassungsbedarfs bei der Betriebsrente

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 783/09

DRsp Nr. 2010/7869

Ermittlung des Anpassungsbedarfs bei der Betriebsrente

1. Der Anpassungsbedarf für die Zeit bis zum 31.12.2002 ist anhand des Lebenshaltungskostenindex für 4-Personen-Haushalte mittleren Einkommens zu bestimmen. 2. Die Anpassungsprüfung nach dem 01.01.2003 ist anhand des zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung jeweils geltenden Verbraucherpreisindex zu ermitteln. § 16 Abs. 4 BetrAVG kann nicht entnommen werden, dass für den Anpassungsbedarf der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geltende Verbraucherpreisindex zugrundezulegen ist (siehe auch LAG Hamm Urteil v. 16.06.2009 - 9 Sa 280/09 -; anhängig BAG - 3 AZR 732/09 - ).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07. Mai 2009 - 1 Ca 1721/08 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 164,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 123,54 € seit dem 24.04.2009, sowie von je 20,59 € seit dem 01.05., 01.06.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Juni 2009 über die monatlich gezahlte Betriebsrente von 5207,77 € brutto hinaus weitere 20,59 € brutto monatlich jeweils zum Letzten des Monats zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.