LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.06.2016
2 Sa 333/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1; SGB II § 16e Abs. 1; SGB II § 16e Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 13131/15

Ermittlung der für die Anwendbarkeit des KSchG erforderlichen Anzahl ArbeitnehmerEinbeziehung von gemäß § 16e SGB II geförderten Arbeitnehmern

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 333/16

DRsp Nr. 2017/3191

Ermittlung der für die Anwendbarkeit des KSchG erforderlichen Anzahl Arbeitnehmer Einbeziehung von gemäß § 16e SGB II geförderten Arbeitnehmern

Ein nach § 16 e SGB II geförderter Arbeitnehmer ist Arbeitnehmer i.S.v. §§ 1 Abs. 1; 23 Abs. 1 KSchG.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.01.2016 - 34 Ca 13131/15 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die arbeitgeberseitigen Kündigungen vom 28.09.2015 nicht aufgelöst worden ist.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 6 %, die Beklagte 94 % bei einem Streitwert von 7.908,37 EUR; von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 10 %, die Beklagte 90 % bei einem Streitwert von 5.610,00 EUR.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 23 Abs. 1; SGB II § 16e Abs. 1; SGB II § 16e Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen vom 28.09.2015.