LAG Köln - Urteil vom 22.05.2009
4 Sa 1024/08
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2009, 544
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2994/07

Ermittlung der Beschäftigtenzahl zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei ruhendem Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 22.05.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1024/08

DRsp Nr. 2009/15573

Ermittlung der Beschäftigtenzahl zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei ruhendem Arbeitsverhältnis

1. Ein ruhendes Arbeitsverhältnis ist bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach § 23 Abs. 1 KSchG nicht immer mitzuzählen. Es kommt auf die Personalstärke an, die den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnet. Deshalb bedarf es eines Rückblicks auf die bisherige personelle Situation und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Danach sind in der Regel Arbeitnehmer mitzuzählen, die sich in Elternurlaub befinden oder die vorübergehend, wenn auch längerfristig, erkrankt sind. Ein Arbeitnehmer, der seit langer Zeit so erkrankt ist, dass mit einer Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht mehr zu rechnen ist, ist jedoch nicht mitzuzählen, auch wenn das Arbeitsverhältnis formal noch besteht. 2. Eine Ersatzkraft, die für den gekündigten Arbeitnehmer eingestellt wurde, ist neben diesem nicht zusätzlich mitzuzählen.

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Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.07.2008 - 2 Ca 2994/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1;

Tatbestand: