BAG - Urteil vom 28.08.2008
2 AZR 279/07
Normen:
KSchG § 4;
Fundstellen:
AP Nr. 67 zu § 4 KSchG 1969
ArbRB 2009, 65
DB 2009, 128
NJW 2009, 1293
NZA 2009, 221
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 650/06
ArbG Koblenz, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2586/05

Ermittlung der beklagten Partei aus einer insoweit unklaren Klageschrift durch Auslegung

BAG, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 279/07

DRsp Nr. 2009/734

Ermittlung der beklagten Partei aus einer insoweit unklaren Klageschrift durch Auslegung

Orientierungssätze: 1. Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist eine Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. 2. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. 3. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden. 4. Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, ist die Berichtigung des Rubrums regelmäßig möglich. 5. Für eine Auslegung, der Arbeitnehmer wolle nicht gegen seinen Arbeitgeber, sondern gegen eine andere Einrichtung mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen, bedarf es besonderer Anhaltspunkte.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. November 2006 - 7 Sa 650/06 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 4;

Tatbestand: