LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.03.2007
8 Sa 906/06
Normen:
BetrAVG § 1 ; SGB VI § 159 § 275 c ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 10477/04

Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung der Betriebsrente

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 906/06

DRsp Nr. 2007/14303

Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung der Betriebsrente

»Nach der Pensionsordnung der AHB ist für Versorgungsfälle des Jahres 2003 nicht auf die (außerordentliche) Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr durch § 275 c SGB VI, sondern auf die nach § 159 SGB VI sich errechnende Erhöhung (SV BezGrV 2003 v. 17.12.2002 BGBl. I 2002) abzustellen.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; SGB VI § 159 § 275 c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Betriebsrente.

Der am 13. Mai 1943 geborene Kläger war vom 01. September 1980 bis zum 31. Mai 2003 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. Ab 18. Mai 1998 bestand zwischen den Parteien ein Altersteilzeitverhältnis aufgrund Vertrags vom gleichen Tag (Kopie Anlage K 2, Bl. 12 ff. d.A.). Danach betrug die Arbeitszeit im Durchschnitt die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und die Vergütung wurde nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit gemindert. Hinsichtlich der pensionsfähigen Bezüge ist in § 5 bestimmt:

"Pensionsfähiger Bezug ist das fiktive Vollzeitgehalt von DM 9.585,00."