Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Betriebsrente.
Der am 13. Mai 1943 geborene Kläger war vom 01. September 1980 bis zum 31. Mai 2003 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. Ab 18. Mai 1998 bestand zwischen den Parteien ein Altersteilzeitverhältnis aufgrund Vertrags vom gleichen Tag (Kopie Anlage K 2, Bl. 12 ff. d.A.). Danach betrug die Arbeitszeit im Durchschnitt die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und die Vergütung wurde nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit gemindert. Hinsichtlich der pensionsfähigen Bezüge ist in § 5 bestimmt:
"Pensionsfähiger Bezug ist das fiktive Vollzeitgehalt von DM 9.585,00."
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