LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.02.2020
16 TaBV 20/19
Normen:
BetrVG § 9, 19;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 246/18

Ermittlung der Anzahl der Mitglieder des zu wählenden BetriebsratsRechtsfolgen der Wahl einer unrichtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2020 - Aktenzeichen 16 TaBV 20/19

DRsp Nr. 2020/15293

Ermittlung der Anzahl der Mitglieder des zu wählenden Betriebsrats Rechtsfolgen der Wahl einer unrichtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern

1. Die Wahl einer unrichtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern stellt einen Mangel des Wahlverfahrens dar, der die Anfechtung der Betriebsratswahl begründet. 2. Für die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ist die normale Beschäftigtenzahl maßgeblich, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. 3. Gerade in den Grenzfällen des § 9 BetrVG muss dem Wahlvorstand ein gewisser Beurteilungsspielraum im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens eingeräumt werden. 4. Soweit der Wahlvorstand die künftige, zu erwartende Entwicklung des Beschäftigtenstands zu berücksichtigen hat, ist diese aufgrund konkreter Unternehmerentscheidungen einzubeziehen. 5. Da § 9 Absatz 1 BetrVG auf die beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer abstellt, kann insoweit nur auf Stellenausschreibungen für den Betrieb des Arbeitgebers, für den die betreffende Betriebsratswahl durchgeführt wird, abgestellt werden. Ausschreibungen, die für andere Konzernunternehmen oder andere Betriebe desselben Arbeitgebers erfolgen, sind für die betreffende Betriebsratswahl ohne Bedeutung.