LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.01.2022
2 Sa 173/21
Normen:
ZPO § 97;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 4
LAGE KSchG _ 23 Nr. 32
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 470/20

Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter in der Verwaltung bei KündigungsschutzgesetzGemeinde als Grundlage der Zahl der Mitarbeiter nach § 23 KSchGEinheitlicher Verwaltungsapparat bei Anwendungsbereich des § 23 KSchG

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 173/21

DRsp Nr. 2022/3480

Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter in der Verwaltung bei Kündigungsschutzgesetz Gemeinde als Grundlage der Zahl der Mitarbeiter nach § 23 KSchG Einheitlicher Verwaltungsapparat bei Anwendungsbereich des § 23 KSchG

1. Für die Ermittlung der für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erforderlichen Anzahl der i.d.R. beschäftigten Arbeitnehmer (§ 23 KSchG) ist auf die Verhältnisse der Gemeinde, nicht auf die Verhältnisse des Amtes abzustellen. 2. Eine gemeinsame Verwaltung mehrerer Verwaltungsträger analog dem gemeinsamen Betrieb setzt voraus, dass der Kern der Arbeitgeberfunktion, insbesondere das arbeitgeberseitige Weisungsrecht, bei derselben institutionellen Verwaltungsleitung liegt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 08.06.2021 zum Az.: 13 Ca 470/20 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, insbesondere um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.