1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.02.2011 -
2. Der Einigungsstellenspruch "Betriebsvereinbarung über die Anwendung, Änderung und Erweiterung der Systeme der Videoüberwachung" vom 25.09.2010 ist unwirksam.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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