Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 20.10.2014 -
a u f g e h o b e n .
I.
In dem Hauptsacheverfahren stritten die Parteien über Entgeltansprüche aus einem behaupteten Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten.
Mit Urteil vom 08.10.2014 hat das Arbeitsgericht der Klage des Klägers in vollem Umfang stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte beim Sächsischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt. Das Verfahren wurde dort unter dem Az. 3 Sa 566/14 geführt und endete mit einem Urteil vom 03.02.2015, das die Berufung des Beklagten als unzulässig verwarf.
Mit Beschluss vom 15.01.2014 hatte das Arbeitsgericht im Kammertermin vom 16.07.2014 das persönliche Erscheinen des Klägers und des Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung angeordnet.
Der Kammertermin wurde auf Antrag der Klagepartei auf den 08.10.2014 verlegt.
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