LAG Hamm - Beschluss vom 18.10.2010
1 Ta 494/10
Normen:
ZPO § 148; ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 61a;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1439/10

Ermessensfehlerhafte Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit bei Möglichkeit einer Verfahrensverbindung

LAG Hamm, Beschluss vom 18.10.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 494/10

DRsp Nr. 2010/18848

Ermessensfehlerhafte Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit bei Möglichkeit einer Verfahrensverbindung

Die Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Kündigungsschutzverfahrens ist regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn eine Verbindung der Verfahren möglich ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 30.07.2010 – 5 Ca 1439/10 – aufgehoben. Das Arbeitsgericht wird angewiesen, dem Rechtsstreit Fortgang zu geben. Die Entscheidung über den Verbindungsantrag der Beklagten bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten.

Normenkette:

ZPO § 148; ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 61a;

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn, mit dem das von der Klägerin anhängig gemachte Kündigungsschutzverfahren ausgesetzt worden ist.